Leistungen Meldewesen - Anmeldung des neuen Wohnsitzes / Anmeldung einer Nebenwohnung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden. Die Anmeldung muss persönlich vorgenommen werden.
Sollte dies jedoch nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit eine Person mit der Abgabe des selbst ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheins, einer Vollmacht und einer Wohnungsgeberbestätigung zu beauftragen.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweise / Reisepässe / Heimatpässe aller Personen
  • Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt und unterschrieben vom Wohnungsgeber)
  • Ggf. Kfz-Schein
  • Ausgefüllter Meldeschein - Formular Anmeldung einer Wohnung - und Vollmacht (nur notwendig, wenn die Person nicht persönlich vorsprechen kann) 
  • Pfleger und Betreuer müssen sich ausweisen und die erforderliche Bestallungsurkunde oder Vorsorgevollmacht mit Aufenthaltsbestimmung im Original vorlegen können.

Hinweis:

Sie können bei der Anmeldung im Bürgerbüro auch die Anschrift in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Kfz-Schein) ändern lassen. Eine Änderung ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie innerhalb des Kreises Recklinghausen umgezogen sind (Gebühr 10,80 Euro).

>>> Zur Leistung "Adressänderung im Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I (nur innerhalb des Kreises Recklinghausen)"

Hinweis:

Bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Dies geschieht automatisch über elektronischem Wege.

 

Anmeldung einer Nebenwohnung

Eine Nebenwohnung kann nur am Nebenwohnsitz persönlich angemeldet werden. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit eine Person mit der Abgabe des selbst ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheins, einer Vollmacht und einer Wohnungsgeberbestätigung zu beauftragen.

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt und unterschrieben vom Wohnungsgeber)
  • Ausgefüllter Meldeschein - Formular Anmeldung einer Wohnung - und Vollmacht (nur notwendig, wenn die Person nicht persönlich vorsprechen kann)  

 

Anlaufstellen