Abmeldung ins Ausland:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug oder frühestens eine Woche vor dem Auszug bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) persönlich abzumelden.
Sollte dies jedoch nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit eine Person mit der Abgabe des selbst ausgefüllten Abmeldeformulars und einer Vollmacht zu beauftragen.
Notwendige Unterlagen:
Abmeldung einer Nebenwohnung:
Für die Abmeldung einer Nebenwohnung ist die Meldebehörde der Hauptwohnung zuständig. Die Abmeldung muss persönlich erfolgen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit eine Person mit der Abgabe des selbst ausgefüllten Abmeldeformulars und einer Vollmacht zu beauftragen.
Notwendige Unterlagen:
Hinweis:
Bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Dies geschieht automatisch über elektronischem Wege.