Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert;
die Leistungen für die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten erheblich verbessert worden:
Es wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.
Einen Mietzuschuss können
beantragen. Einen Lastenzuschuss können
beantragen.
Keinen Anspruch auf Wohngeld / Lastenzuschuss haben z. B.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld / Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:
Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt zählender Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.
Antragsverfahren
(Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zu den benötigten Unterlagen)
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Um den Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist die Mitwirkung des Antragstellers/Leistungsempfänger erforderlich. Alle Tatsachen, die für die Leistung bedeutsam sind, müssen angegeben werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, muss der Auskunftserteilung zugestimmt werden. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, so müssen diese selbst benannt oder vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitgeteilt werden, die sich später zu den gemachten Angaben ergeben. Dies gilt auch für Änderungen, die sich rückwirkend ergeben.
Unser Tipp:
Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie aber den Wiederholungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes. So können Sie vermeiden, dass Ihre laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird!