Wohngeld und Lastenzuschuss in Bürgerservice | Stadt Waltrop

Leistungen Wohngeld und Lastenzuschuss

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeldrecht wurde zum 1. Januar 2009 umfassend novelliert;

die Leistungen für die Wohngeldempfänger sind in vier Komponenten erheblich verbessert worden:

  • Zusammenfassung der bisherigen 4 Baualtersklassen auf Neubauniveau
  • Erhöhung der Werte der Wohngeldtabellen um 8 Prozent
  • Erhöhung der Höchstbeträge für Miete und Belastung um 10 Prozent
  • Einführung einer Heizkostenkomponente von pauschal 50 Cent je Quadratmeter Wohn-Richtfläche und Monat

Es wird unterschieden zwischen einem Mietzuschuss für eine Wohnung und einem so genannten Lastenzuschuss für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung.

Einen Mietzuschuss können

  • Mieter, auch Untermieter
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Bewohner von Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes (Selbstzahler)

beantragen. Einen Lastenzuschuss können

  • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für den eigen genutzten Wohnraum oder Erbbauberechtigte

beantragen.

Keinen Anspruch auf Wohngeld / Lastenzuschuss haben z. B.

  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII
  • Leistungsberechtigte nach dem AsylblG
  • Alleinstehende Wehrdienst-/Zivildienstleistende, da Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt werden kann
  • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, denen Leistung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen oder im Falle einer Antragstellung dem Grunde nach zustehen würden
  • Personen, die Wohnraum während der Zeit benutzen, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend sind.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld / Lastenzuschuss gewährt werden kann, hängt insbesondere ab von:

  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung
  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder

Vergrößert sich zum Beispiel der Haushalt durch die Geburt eines Kindes, kann das bewilligte Wohngeld auf Antrag erhöht werden. Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt zählender Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem im Wohngeldgesetz näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.

Antragsverfahren

(Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zu den benötigten Unterlagen)

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig. Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Um den Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist die Mitwirkung des Antragstellers/Leistungsempfänger erforderlich. Alle Tatsachen, die für die Leistung bedeutsam sind, müssen angegeben werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, muss der Auskunftserteilung zugestimmt werden. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, so müssen diese selbst benannt oder vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitgeteilt werden, die sich später zu den gemachten Angaben ergeben. Dies gilt auch für Änderungen, die sich rückwirkend ergeben.

Unser Tipp:

Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie aber den Wiederholungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes. So können Sie vermeiden, dass Ihre laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird!

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner