Übermittlungssperren können auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden.
Dabei handelt es sich um folgende Datenübermittlungen:
- Adressbuchverlage
- Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
- Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern
- Familienangehörige der meldepflichtigen Person
- Das Bundesamt für Wehrverwaltung