Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 der Europäischen Union (EU) regelt die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen innerhalb von Behörden und Unternehmen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde sie im Juli 2023 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll Personen schützen, die in ihrem beruflichen oder vorberuflichen Umfeld Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erhalten haben.
Sie können diese Taten nun melden, ohne selbst Repressalien befürchten zu müssen. Solche Verstöße können etwa Korruption, Diebstahl, Betrug, Untreue, Verstöße gegen Vergaberecht, Verstöße gegen Datenschutz, Diskriminierung, Mobbing, oder Belästigung sein.
Hinweisgeber:innen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist es, Hinweisgeber:innen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.
Kommunen und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind dabei verpflichtet, eine solche interne (und auch extern nutzbare) Meldestelle einzurichten. Bei der Stadt Waltrop laufen die Mitteilungen bei der örtlichen Rechnungsprüfung auf, die damit die Rolle der internen Meldestelle wahrnimmt. Meldungen können sämtliche Mitarbeitende der Stadt Waltrop unter folgenden Kontaktdaten abgeben:
Stadt Waltrop
Herrn Ribbrock
Münsterstr. 1
45731 Waltrop
Tel.: 02309/930-201
E-Mail: meldestelleHinschG@waltrop.de
Alle Mitarbeitenden der Stadt Waltrop und alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer Beschäftigung bei der Stadt Waltrop Informationen über Verstöße erhalten haben, können sich bei der internen Meldestelle melden. Die Verstöße müssen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Interne Meldungen sind häufig der effektivste Weg, den Verstoß am schnellsten zu untersuchen und abstellen zu können.
Neben der internen Meldestelle haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Meldung bei der externen Meldestelle (BfJ - Hinweisgeberstelle beim Bundesjustizamt.de) abzugeben.
Ausdrücklich nicht gedacht sind diese Meldestellen für Hinweise von Bürger:innen auf Fehlverhalten von Dritten oder allgemeine Beschwerden über Handeln oder Entscheidungen der Stadtverwaltung. Solche Hinweise sind über die anderen Kontaktmöglichkeiten an die Stadt zu richten, im Normalfall auch nicht anonym und unmittelbar an den zuständigen Fachbereich.
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
Interne Meldestelle: >>> Zum Online-Formular
Externe Meldestellen: >>> Hinweisgeberschutz | IM
Informationen Datenschutz: >>> BfJ - Datenschutzhinweis (bundesjustizamt.de)