Abwasser entsteht im allgemeinen, wenn Wasser durch menschliche Einwirkung in seiner Zusammensetzung und seinen Eigenschaften so verändert wird, dass es ohne eine Reinigung nicht mehr genutzt oder in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt werden kann. Zu unterscheiden sind das durch Gebrauch anfallende Schmutzwasser und das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser.
Zur Erhaltung einer intakten Umwelt ist es erforderlich, das anfallende Abwasser zu entsorgen, d.h. abzuleiten, zu behandeln und wieder in den Wasserkreislauf zurückzuführen.
Die Bedeutung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat den Gesetzgeber in NRW veranlasst, die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich auf die Gemeinden zu übertragen (§ 53 LWG). Deshalb betreibt die Stadt Waltrop alle notwendigen Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen) zum Einsammeln, Fortleiten und Reinigen des Abwassers. Zu dieser Pflicht gehört auch das Abfahren des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben sowie das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlammes.
Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht hat die Gemeinde ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen, in dem sie den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitung, die zeitliche Abfolge der noch erforderlichen Maßnahmen und die geschätzten Kosten hierfür darzulegen hat. Im Abwasserbeseitigungskonzept kann sich der im Außenbereich wohnende Bürger darüber informieren ob oder wann sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
Zur Durchführung der Abwasserbeseitigung hat die Stadt Waltrop eine Entwässerungssatzung erlassen. In dieser wird u.a. der Anschluss der einzelnen Grundstücke an die öffentliche Kanalisation geregelt. Weitere Informationen über die Herstellung eines Kanalhausanschlusses erhalten Sie hier.
Bei der Abwasserbeseitigung im Außenbereich sind neben dem Wasserrecht und der Entwässerungssatzung noch weitere Gesetze und Verordnungen zu beachten.
Weitere Auskünfte zur Abwasserbeseitigung erhalten Sie von der zuständigen Fachabteilung.