Es kann vorkommen, dass die Bestattung eines Verstorbenen von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen gemäß § 13 Absatz 3 Bestattungsgesetz NRW) veranlasst wird, so dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss. Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie müssen der Ordnungsbehörde die entstandenen Kosten und Gebühren ertstatten.
Durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs - und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge:
Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang folgenden Service an:
Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt.