Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Teilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum.
Sie soll dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen erleichtern und im Regelfall eine weitere Prüfung ersparen. Dementsprechend bindet die Abgeschlossenheitsbescheinigung das Grundbuchamt nicht; dieses hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die Baubehörde das Vorhandensein der Abgeschlossenheit richtig ausgelegt hat. Es ist daher möglich, dass von Seiten des Grundbuchamtes ein erweiterter Umfang der Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Bildung der Wohnungsgrundbücher als erforderlich erachtet werden kann.
Da die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist und die Bescheinigung mit dem Aufteilungsplan eine Einheit darstellt, ist eine Änderung von bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigungen nicht möglich. Es könnte nur eine neue und gebührenpflichtige Bescheinigung ausgegestellt werden.
Zuständig für die Bildung der Wohnungsgrundbücher ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Recklinghausen, Reitzensteinstraße 21 in 45657 Recklinghausen, Tel.: (0 23 61) 585-0.
Nach Tarifstelle 3.1.7.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
b) je Garagenstellplatz Euro 20
c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30
1. Antrag durch die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten; 2. Bestandszeichnungen des Gebäudes im Maßstab 1 : 100 oder Bauzeichnungen bei zu errichtenden Gebäuden mit Nummerierung der Wohnungen (mindestens 3-fach)