Durch die Übernahme einer Baulast kann eine Grundstückseigentümerin oder ein Grundstückseigentümer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für ein "Tun, Dulden oder Unterlassen" für das Grundstück übernehmen. Hauptsächlich wird die Eintragung von Baulasten im Rahmen von Bauvorhaben notwendig. Diese sehr abstrakt klingende Beschreibung lässt sich einfacher an typischen Beispielen erläutern:
Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer übernehmen eine solche Verpflichtung mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Es handelt sich somit um keine zivilrechtliche, sodern öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sobald die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist, ist sie gültig. Sie geht auch auf etwaige Rechtsnachfolgende über.
In der Regel werden für die Eintragung von Baulasten amtliche Lagepläne benötigt, in denen die Fläche der Baulast entsprechend ausgewiesen wird.
Eintragung oder Löschung einer Baulast: 50,00 - 250,00 Euro.
Antrag auf Eintragung einer Baulast; Amtliche Lagepläne im Sinne von § 18 BauPrüfVO in denen die Baulast grün schraffiert dargestellt ist. 2 + X, wobei X die Anzahl der Beteligten (Begünstigte, Belastete, Antragsteller) ist.