Leistungen Abbruch von Gebäuden

Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von

  1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW (baulichen Anlagen, für die bei der Errichtung keine Genehmigungspflicht bestand),
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (§ 2 Absatz 3 BauO NRW),
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für Verfahren nach Satz 1 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 74 Absatz 9 gilt entsprechend.

Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.

Die Vorschriften der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde sind zu beachten.

Die Vorschriften des Fachdienstes Umwelt zum Artenschutz sind zu beachten.

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