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Überschrift
Bekanntmachung über die Anmeldung der Schulneulinge in der Stadt Waltrop für das Schuljahr 2025 / 2026
Datum
06.09.2024
Meldung

Nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), in der jeweils gültigen Fassung, beginnt für alle Kinder, die im Zeitraum vom 01. Oktober 2018 bis einschließlich 30. September 2019 geboren sind, die allgemeine Schulpflicht am 01. August 2025.

Den Eltern und Erziehungsberechtigten der schulpflichtig werdenden Kinder der Stadt Waltrop wird Anfang September 2024 ein Schreiben übersandt, welches die Personalien ihres Kindes und die zum Wohnort nächstgelegene Schule gesondert aufführt. Die früher geltenden Schulbezirksgrenzen sind entfallen, es besteht ein Anspruch auf Besuch der zum Wohnort nächstgelegenen Grundschule. Auch die weiteren Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt Waltrop werden in dem Schreiben benannt.  Eine Anmeldung dort kann nur berücksichtigt werden, sofern die Aufnahmekapazität dies noch zulässt.

Termine zur Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt in der Zeit vom 30.09.2024 bis 11.10.2024 (nicht jedoch am 03.10.2024 und am 04.10.2024). Die Anmeldetermine sind direkt mit der betreffenden Schule zu vereinbaren. 

Die Anschriften und Telefonnummern der Waltroper Grundschulen lauten wie folgt:

  • Lindgren Schule
    Städtische Gemeinschaftsgrundschule
    Taeglichsbeckstr. 29
    Telefon:  02309 / 781 846

 

  • August-Hermann-Francke-Schule
    Städtische Gemeinschaftsgrundschule
    Hafenstr. 76
    Telefon:  02309 / 920 499

 

  • Kardinal-von-Galen-Schule
    Städtische Gemeinschaftsgrundschule
    In der Baut 27
    Telefon: 02309 / 785 671

 

Was ist mitzubringen?

Das zugesandte Schreiben sowie das Familienstammbuch, die Geburtsurkunde und der Impfausweis (Nachweis über Impfung gegen Masern) sind zur Anmeldung mitzubringen. Es wäre wünschenswert, auch den Übergabebogen der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens vorzulegen.  Die schulpflichtig werdenden Kinder sind der Schulleiterin vorzustellen.

 

Erziehungsberechtigte mit schulpflichtig werdenden Kindern, die keine schriftliche Mitteilung erhalten haben, werden gebeten, ihr/e Kind/er zu den o.a. Terminen an einer der o.g. Grundschulen anzumelden. Sollte dies nicht die zum Wohnort nächstgelegene Grundschule sein, kann eine Anmeldung dort ebenfalls nur berücksichtigt werden, sofern die Aufnahmekapazität dies zulässt. Gleiches gilt auch für Kinder, die nach dem 30. September 2025 das sechste Lebensjahr vollenden und vorzeitig eingeschult werden sollen.

Vor der Aufnahme in die Schule werden die Kinder amtsärztlich untersucht. Die Untersuchungstermine und der Schulbeginn werden den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

 

Bild: Piktogramme, Thema Einschulung; frilled_dragon, fotolia.com